Unseriöse Downloadseiten - Was tun? z.B OpenDownload.de
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Hallo Leute,
da bzgl. Rechnungen von Download-Seiten immer wieder Fragen aufkommen, dachte ich mir, ich fasse mal zusammen, was Sache ist, damit nicht jeder Beitrag einzeln beantwortet werden muss. Ich habe zwar das juristische Hintergrundwissen, weise aber trotzdem darauf hin, dass die Rechtslage sich ständig ändert und dass ich keinesfalls irgendeine Haftung für das übernehmen möchte, was ich hier schreibe!
Die Rechnung einer Download-Seite muss man (meiner Ansicht nach) in jedem Fall bezahlen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das auf der Seite angepriesene Download-Material steht tatsächlich zur Verfügung und die Seite ist auch über einen gewissen Zeitraum tatsächlich erreichbar.
2. Vor der Anmeldung war klar erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt und man wurde darüber informiert, welche Kosten genau entstehen. Das wiederum bedeutet im Einzelnen:
Man wird spätestens auf der Unterseite, auf der das Formular zur Eingabe der persönlichen Daten erscheint, deutlich auf die tatsächlich entstehenden Kosten hingewiesen.
Hierbei ist wichtig, dass die entstehenden Kosten über bzw. unmittelbar bei dem Button angezeigt werden, mit dem man das ausgefüllte Formular absendet. Erscheint der Kostenhinweis erst weiter unter diesem Button, reicht das in der Regel ebenso wenig aus, wie ein Verweis lediglich auf die AGB, in welchen die Kosten genannt werden. Dies gilt umso mehr, wenn zunächst für ein Gratis-Angebot geworben wurde. Geht hingegen aus der gesamten Internetpräsenz hervor, dass die Angebote kostenpflichtig sind, dürften die Voraussetzungen hier als geringer anzusehen sein.
Als nicht ausreichend wird zudem ein Kostenhinweis lediglich auf der Startseite angesehen. Schließlich könnte es sein, dass man über einen direkten Link unmittelbar zum Anmeldeformular gelangt und die Startseite vor Anmeldung gar nicht zu Gesicht bekommt. Deshalb muss auf der Seite des Anmeldeformulars in jedem Fall deutlich auf die Kosten hingewiesen werden. Fehlt ein Kostenhinweis auf der Startseite, ist das jedoch unschädlich, solange auf der Seite des Anmeldeformulars auf die Kosten hingewiesen wird. Dieser muss dann aber umso deutlicher ausfallen (siehe oben).3. Man erhält nach Absenden des Formulars eine Bestätigungsemail mit einem Bestätigungslink, den man durch einen Klick auch tatsächlich bestätigt hat. Dann loggt man sich ein und nutzt das Angebot.
4. Man ist 18 Jahre alt.
5. In den AGB wurde über die Widerrufsmöglichkeit aufgeklärt und man hat den so erst einmal zustande gekommenen Vertrag nicht innerhalb der Frist widerrufen.
6. Man erhält eine Rechnung mit dem zu zahlenden Betrag.
Liegen alle diese Voraussetzungen vor, würde ich sagen, dass die Rechnung bezahlt werden muss.
Die Rechnung einer Download-Seite muss man (meiner Ansicht nach) definitiv nicht bezahlen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Seite enthält das versprochene Download-Material überhaupt nicht oder ist so gut wie nie erreichbar.
2. Die Seite enthält keinerlei oder lediglich versteckte Hinweise (siehe oben) auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots. Werden die Kosten lediglich in den AGB oder der Bestätigungsemail erwähnt, reicht dies nicht aus.
3. Die AGB und/oder die Bestätigungsemail enthalten keinerlei Hinweise zum Widerrufsrecht.
4. Man ist minderjährig.
Liegen diese Voraussetzungen (im Gegensatz zu oben auch einzeln) vor, muss die Rechnung meiner Meinung nach keinesfalls bezahlt werden.
Alle anderen Fälle sind Grenzfälle, bei denen es auf die Einzelfallentscheidung des Gerichts ankommt.
Grundsätzlich kann man sagen, dass die Gerichte sehr verbraucherfreundlich entscheiden, insbesondere wenn es sich um Seitenbetreiber handelt, die schon mehrfach negativ aufgefallen sind.
Wer eine solche Rechnung bekommt, sollte deshalb zunächst einmal googlen, und zwar nach dem Link der Seite, nach den in der Rechnung angegebenen Namen und nach den Firmen und Privatpersonen, die im Impressum genannt sind. Meist erledigen sich dann alle weiteren Fragen von selbst.
Was Minderjährigenfälle angeht, so haften die Eltern nicht ohne Weiteres. Schließlich haften sie auch im echten Leben nicht, wenn ihr Kind in einem Laden geht und etwas kauft, warum sollte das also im Internet anders sein? Das ist aber noch lange kein Freifahrtsschein, denn auch ein Minderjähriger kann sich selbstverständlich -sofern er 14 Jahre alt ist - wegen Betruges strafbar machen oder kann verpflichtet sein, empfangene Leistungen wieder herauszugeben. Dies ist aber, genauso wie die Elternhaftung, ein Thema, wozu man einen eignenen Beitrag aufmachen müsste.
Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass man davon ausgehen kann, dass jede Seite, die nach realen Daten fragt, eine Rechnung nach sich ziehen wird! Man erspart sich also eine Menge Ärger (auch wenn sich schließlich herausstellt, dass die Rechnung nicht bezahlt werden muss), wenn man von solchen Seiten ganz einfach die Finger lässt!!!
So, ich hoffe, ich konnte euch helfen.
Liebe Grüße
Assassina
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Hier noch eine wichtige Ergänzung bezüglich der Widerrufsbelehrung:
Zitat:Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB geregelt und beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Belehrung im Internetauftritt des Antragsgegners ist dem Verbraucher zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist jedoch keine Widerrufsbelehrung “in Textform”, die dem Verbraucher “mitgeteilt” wird.
“Textform” erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung keine solche, die dem Verbraucher in “Textform” mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (Senat NJW 2006, 3215, 3216; OLG Hamburg MMR 2006, 675, 676).
Bei den einschlägigen Seiten verhält es sich meist so, dass man nach der Anmeldung überhaupt keine Bestätigungs-Email mit Belehrung bzgl. der Widerrufsfrist bekommt. Die erste Email, die man überhaupt erhält, ist meist die Rechnung selbst. In dieser wird man darüber hinaus oft nicht einmal über sein Widerrufsrecht informiert, was bedeuten würde, dass man gar nicht reagieren müsste. Trotzdem sollte man auf Nummer Sicher gehen. Insofern hat man nach der ersten Rechnung in der Regel jedenfalls einen Monat Zeit, um den Vertrag - sofern er denn überhaupt zustande gekommen ist - zu widerrufen.
Zu Rechnungen per Email:
Vorsicht, nicht vorschnell glauben, dass man eine E-Mail-Rechnung, niemals bezahlen muss. Grundsätzlich ist das richtig, aber es gibt Fälle, in denen E-Mails auch ohne Sicherheitszertifikat anerkannt werden, nämlich dann, wenn kein Schriftformerfordernis für die Rechnung besteht.
Wer noch Fragen hat, kann sie gerne stellen, aber bitte keine Beispiele und eingegangene Rechnungen hier posten mit der Frage, ob das bezahlt werden muss oder nicht.
Von ChillClub getestete unseriöse Firmen:
- www.opendownload.com
- www.mega-downloads.net
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Quelle: www.free-hack.com
10307 Views - März 18th, 2009


März 18th, 2009 at 19:01
Also mein tipp
Rechtsanwalt einschalten… der weiss was zu machen ist.. und solang der net sagt das man zahlen muss auch nicht zahlen:)